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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 10
Kennzeichnung der Schutzgebiete
(1) Zur Kennzeichnung der Wildschutzgebiete ist das amtliche Schild (Anlage 2) zu verwenden und im Benehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten aufzustellen.
(2) Für durch Rechtsverordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG geschützte Wildbiotope gilt Absatz 1 sinngemäß.