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AVBayEAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.04.2010
§ 3
Informationsaustausch zwischen Einheitlichem Ansprechpartner und zuständiger Behörde
Ist ein Einheitlicher Ansprechpartner in die Verfahrensabwicklung einbezogen worden, wird jedoch auch zwischen dem Dienstleistungserbringer und der zuständigen Behörde unmittelbar kommuniziert, ist von der zuständigen Behörde zu gewährleisten, dass der Einheitliche Ansprechpartner jederzeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert ist.