Inhalt

AVDüV
Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 22.12.2020
§ 2
Eutrophierte Gebiete
(1) 1Eutrophierte Gebiete sind die Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV.2Ihre Abgrenzung ergibt sich in gelber Farbkennung aus Überblickskarten (Anlage 2) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind.3Die Detailkarten sind beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt.4Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der gelben Abgrenzungslinie.5Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000.
(2) Bei der Bewirtschaftung von eutrophierten Gebieten sind folgende zusätzlichen Anforderungen einzuhalten:
1.
abweichend von
a)
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten,
b)
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV dürfen phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und
c)
§ 5 Abs. 3 Satz 2 DüV dürfen phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer Hangneigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden,
2.
im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde oder eine Stoppelbrache vorhanden war, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt.