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AVBayWeinAFöG
Text gilt ab: 13.02.2021
Fassung: 11.03.2002
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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes
(AVBayWeinAFöG)
Vom 11. März 2002
(GVBl. S. 126)
BayRS 2125-2-3-L

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (AVBayWeinAFöG) vom 11. März 2002 (GVBl. S. 126, BayRS 2125-2-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Januar 2021 (GVBl. S. 30) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (BayWeinAFöG) vom 24. Juli 2001 (GVBl S. 346, BayRS 2125-2-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Erhebungsverfahren
Bei der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) ist § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 2
Höhe der Abgabe
Die Höhe der Abgabe beträgt 1,75 € je Ar der in der Weinbaukartei ausgewiesenen Rebfläche eines Betriebes.
§ 3
Grundsätze der Mittelverwendung
(1) 1Die Mittel aus der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz dürfen nur in Übereinstimmung mit der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1) verwendet werden. 2Insbesondere sollen die mit der Abgabe zu finanzierenden Werbemaßnahmen nur Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind, zum Gegenstand haben und im Allgemeinen nur außerhalb der in den entsprechenden Produktspezifikationen genannten Anbaugebiete durchgeführt werden.
(2) Im Übrigen sind die Grundsätze des Haushaltsrechts, insbesondere der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung, zu beachten.
§ 4
Zusammensetzung des Werbebeirats
(1) 1Der Werbebeirat besteht aus sieben Mitgliedern. 2Folgende Gruppen können je einen Vertreter in den Werbebeirat entsenden:
Fränkischer Weinbauverband e.V.,
Gebietsweinwerbung Frankenwein-Frankenland GmbH,
Verband Deutscher Prädikatsweingüter–Regionalverein Franken e.V.,
Fränkische Winzer–Franken und Wein e.V.,
Landesverein des Bayerischen Weinhandels e.V.
3Der Genossenschaftsverband Bayern kann zwei Vertreter aus dem Kreis der Winzergenossenschaften in den Werbebeirat entsenden.
(2) 1Die Mitglieder des Werbebeirats und je ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der in Abs. 1 genannten Gruppen vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) bestellt. 2Schlägt eine der in Abs. genannten Gruppen keine oder zu wenige Vertreter vor, bestellt das Staatsministerium über die unterbreiteten Vorschläge hinaus so viele geeignete Personen, bis die in Abs. 1 festgelegte Zahl der Mitglieder des Werbebeirates erreicht ist. 3Dies gilt auch für die Bestellung der Stellvertreter.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Werbebeirats beträgt drei Jahre. 2Löst ein Mitglied des Werbebeirats seine berufliche Verbindung zu der Gruppe, auf deren Vorschlag es berufen wurde, missbraucht es seine Stellung im Werbebeirat oder vernachlässigt es seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirats trotz Abmahnung durch das Staatsministerium erheblich, kann es nach Anhörung der entsendenden Gruppe vor Ablauf der Amtszeit vom Staatsministerium abberufen werden. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für die restliche Amtszeit des Beirats ein neues Mitglied bestellt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Weitere fachkundige Personen können zur Beratung zugezogen werden.
§ 5
Verfahren des Werbebeirats
(1) Die Sitzungen des Werbebeirats werden vom Staatsministerium nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Werbebeirats einberufen.
(2) 1Der Werbebeirat tagt unter dem Vorsitz des Staatsministeriums. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3Der Werbebeirat kann die Öffentlichkeit beschränkt oder allgemein zulassen. 4Die Mitglieder des Werbebeirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) 1Die Mitglieder des Werbebeirats gemäß § 4 Abs. 2 verfügen über je eine Stimme. 2Der Werbebeirat fasst seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit sind die tragenden Gründe für das jeweilige Abstimmungsverhalten in die Sitzungsniederschrift nach Abs. 3 aufzunehmen. 5Dem Vorsitzenden des Werbebeirats steht kein Stimmrecht zu.
(5) In geeigneten Fällen kann das Staatsministerium eine Entscheidung des Werbebeirats im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Einberufung einer Sitzung herbeiführen.
§ 6
Auslagen
Die Mitglieder des Werbebeirats erhalten Fahrtkostenersatz sowie Tage- und Übernachtungsgeld in Höhe der Sätze, die den Staatsbediensteten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz zustehen.
§ 7
Antragsverfahren
1Anträge auf Förderung aus Mitteln der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz sind bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zu stellen. 2Diese leitet die Anträge mit einer fachlichen Stellungnahme an das Staatsministerium weiter.
§ 8
Zuständigkeiten
1Die LWG ist zuständig für den Erlass der Zuwendungsbescheide, die Vereinnahmung und die Auszahlung der Mittel sowie die Verwendungsnachweisprüfung. 2Die Entscheidung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWeinAFöG bleibt dem Staatsministerium vorbehalten. 3Die LWG erstellt den Wirtschaftsplan nach Art. 4 Abs. 1 BayWeinAFöG und leitet ihn dem Staatsministerium zur Genehmigung zu.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. 2 § 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des 12. Februar 2022 außer Kraft.
München, den 11. März 2002
Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister