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AVBayStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.12.2001
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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes
(AVBayStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2001
(GVBl. 2002 S. 23)
BayRS 282-1-1-1-WK

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (AVBayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2001 (GVBl. S. 23, BayRS 282-1-1-1-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 280 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 441) des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1996 (GVBl S. 126, BayRS 282-1-1-UK/WFK) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst und für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] Jetzt: Art. 42. Die nachstehend bekannt gemachte Fassung der Verordnung beruht allerdings noch auf Art. 44 BayStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1996.
§ 1
Anträge auf Anerkennung einer Stiftung
(1) 1Dem Antrag auf Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig sind das Stiftungsgeschäft mit der Stiftungssatzung und Nachweise oder Sicherheiten über die Bereitstellung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens beizufügen. 2Die Anerkennungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung erforderlich sind.
(2) 1Die Anerkennungsbehörde berät und unterstützt den Stifter im Verfahren zur Anerkennung. 2 Sie hat eine Äußerung des zuständigen Finanzamts einzuholen, wenn die Stiftung als steuerbegünstigt im Sinn der Abgabenordnung anerkannt werden soll, soweit die Äußerung dem Antrag nicht bereits beiliegt.
(3) 1Der Antrag auf Anerkennung einer kirchlichen Stiftung nach Art. 21 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) ist beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu stellen; Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 2Wird der Antrag von der betreffenden Kirche gestellt, soll die Äußerung des zuständigen Finanzamts nach Absatz 2 dem Antrag beigefügt werden.
(4) Stiftungen von Todes wegen sind erst anzuerkennen, wenn die letztwillige Verfügung eröffnet ist.
§ 2
Anträge auf Genehmigung der Änderung oder Neufassung einer Stiftungssatzung
1Dem Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Neufassung einer Stiftungssatzung sind eine Begründung, der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans sowie gegebenenfalls eine Äußerung des zuständigen Finanzamts beizufügen; die Äußerung kann die für die Genehmigung zuständige Behörde auch selbst einholen. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3
Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG
1Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu stellen. 2Das Rechtsgeschäft ist in Umfang und Auswirkung ausreichend darzulegen; der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans ist vorzulegen. 3Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind.
§ 4
Buchführung und Rechnungsprüfung
(1) 1Im Fall von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayStG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 4 BayStG hat die Stiftung vorzulegen:
1.
einen Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung),
2.
einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
3.
die zur Überprüfung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Buchführungsunterlagen, Belege und Nachweise,
4.
den Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans über die Feststellung der Jahresrechnung.
2Die Unterlagen müssen eine umfassende Prüfung ermöglichen. 3Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen auf die Vorlage einzelner Unterlagen nach Satz 1 Nr. 3 verzichten.
(2) Der Prüfungsbericht gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 2 BayStG muss enthalten:
1.
die Jahresrechnung,
2.
einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
3.
das Prüfungsergebnis und eine Bescheinigung mit der Feststellung, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten worden sind, das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten worden ist und die Erträge und zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
§ 5
Landesausschuss für das Stiftungswesen
(1) Der Landesausschuss für das Stiftungswesen setzt sich aus zwölf Persönlichkeiten zusammen, die mit dem Stiftungswesen besonders vertraut sind.
(2) 1Die Mitglieder des Landesausschusses repräsentieren die Vielfalt des bayerischen Stiftungswesens nach Art, Größe und regionalem Wirkungskreis. 2Ihm gehören insbesondere Vertreter der Kirchen, der kommunalen Gebietskörperschaften, der die Interessen der Stiftungen vertretenden Organisationen und Verbände, der Wissenschaft und der beratenden Berufe an. 3Die Mehrzahl der Mitglieder des Landesausschusses soll in Stiftungsorganen tätig sein.
(3) 1Die Mitglieder des Landesausschusses werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Unterricht und Kultus berufen. 2Dazu benennen
1.
je ein Mitglied die Katholische Kirche, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche, der Bayerische Städtetag, der Bayerische Gemeindetag und der Bundesverband Deutscher Stiftungen,
2.
drei Mitglieder der Landesausschuss für das Stiftungswesen,
3.
vier Mitglieder die obersten Stiftungsaufsichtsbehörden.
(4) 1Die Berufung in den Landesausschuss erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. 2Erneute Berufung ist zulässig. 3Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung der neuen Mitglieder im Amt. 4Die Mitgliedschaft im Landesausschuss endet
1.
durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist,
2.
durch Abberufung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Unterricht und Kultus; der Landesausschuss ist vorher zu hören.
5Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied berufen.
(5) Über beabsichtigte Änderungen stiftungsrechtlicher Vorschriften ist der Landesausschuss durch die obersten Stiftungsaufsichtsbehörden rechtzeitig und umfassend zu informieren.
(6) 1Die Mitglieder des Landesausschusses sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten nach Maßgabe des Haushalts Reisekostenvergütungen für die Wahrnehmung der Sitzungstermine des Landesausschusses.
(7) Der Landesausschuss für das Stiftungswesen gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft2).

2) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juli 1999 (GVBl S. 346). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderung ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 2001 (GVBl S. 349).