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BayARV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.12.2002
§ 2
Flugkostenerstattung
1Bei Flugreisen werden die Kosten bis zur Höhe der für das Benutzen der Business Class oder einer vergleichbaren Klasse entstehenden Kosten erstattet. 2Den Angehörigen ab den Besoldungsgruppen B 9 und R 9 können die Auslagen bis zur Höhe der Kosten der Ersten Klasse erstattet werden.