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APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
(APOLmCh)1
Vom 5. September 2008
(GVBl. S. 651)
BayRS 2125-1-3-U

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APOLmCh) vom 5. September 2008 (GVBl. S. 651, BayRS 2125-1-3-U), die durch Verordnung vom 28. Mai 2021 (GVBl. S. 328) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 464), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

1 [Amtl. Anm.:] Diese Verordnung dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU 2005 Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl EU 2008 Nr. L 205 S. 10).
§ 1
Ausbildung und Prüfung
(1) 1Die Ausbildung zur Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in
1.
ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität und
2.
eine berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und Produkten im Anwendungsbereich des Tabakerzeugnisgesetzes.
2Die Regelstudienzeit an der Universität beträgt neun Semester einschließlich der Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts und einer innerhalb von sechs Monaten anzufertigenden wissenschaftlichen Abschlussarbeit. 3Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts zwölf Monate.
(2) Die Staatsprüfung gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte:
1.
den Ersten Prüfungsabschnitt (§ 19) in der Regel nach einem Studium der Lebensmittelchemie von vier Semestern,
2.
den Zweiten Prüfungsabschnitt (§ 20) in der Regel nach einem Studium der Lebensmittelchemie von acht Semestern (Prüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker) und
3.
den Dritten Prüfungsabschnitt (§ 21) am Ende der berufspraktischen Ausbildung (Prüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker).
§ 2
Universitätsstudium
(1) 1Im Universitätsstudium werden die für die Ausübung des Berufs Lebensmittelchemikerin und Lebensmittelchemiker erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die dazu notwendigen Rechtskenntnisse vermittelt. 2Das Universitätsstudium ist mit dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.
(2) 1Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 235 Semesterwochenstunden. 2Einzelheiten zur Organisation der Lehrveranstaltungen und zur Erbringung der in Anlage 1 Abschnitte I und II aufgeführten Leistungsnachweise regelt die Universität durch Satzung. 3Dabei müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden.
§ 3
Berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung
(1) 1Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt, vertieft und erweitert werden. 2Die Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1.
Lebensmittel sowie Wasser für den menschlichen Gebrauch,
2.
kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Futtermittel,
3.
Qualitätssicherungssysteme in Laboratorien und Betrieben und
4.
Verwaltungstätigkeit (insbesondere Außendienst und Gesetzesvollzug).
(2) 1Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. 2Als Fristbeginn gilt das Zeugnisdatum des zweiten Prüfungsabschnitts. 3Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:
1.
Mutterschutz- und Elternzeiten im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
2.
Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,
3.
Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind.
(3) 1Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) von vier Monaten (Projektarbeit)
2.
Seminarunterricht am LGL von in der Regel zwei Wochen
3.
Hospitation bei einer Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz von sechs Wochen
4.
Fachunterricht am LGL von sechs Monaten.
2Das LGL erstellt für jeden Berufspraktikanten einen Ausbildungsplan und bescheinigt die berufspraktischen Tätigkeiten. 3Die Bescheinigung über Dauer und Inhalt der Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erteilt die jeweilige Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
(4) 1Eine nach Beendigung des Zweiten Prüfungsabschnitts durchgeführte wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit am LGL, an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, am Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr München und seiner Außenstelle Koblenz, an einer Einrichtung der Wirtschaft oder an einer geeigneten Forschungseinrichtung von mindestens vier Monaten kann auf die berufspraktische Ausbildung bis zu vier Monate angerechnet werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass die ausgeübte Tätigkeit mit der berufspraktischen Ausbildung nach Abs. 3 vergleichbar ist. 3Die Vergleichbarkeit bewertet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt auf der Grundlage einer von der jeweiligen Stelle bei der die wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit ausgeübt worden ist, erteilten Bescheinigung über Dauer und Inhalte der Tätigkeit. 4Die Bewertung der Vergleichbarkeit nach Satz 3 kann erst nach Beendigung der Tätigkeit nach Satz 1 erfolgen. 5Bei wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen einer Promotion ist das Ende der laborpraktischen Tätigkeit maßgeblich.
(5) 1Die Anrechnung einer Tätigkeit nach Abs. 4 kann nur auf Antrag erfolgen. 2Der Antrag auf Anrechnung ist mit der Bewerbung nach § 4 Abs. 2 beim LGL einzureichen. 3Dem Antrag sind Nachweise beizufügen,
1.
bei welchen Einrichtungen die Tätigkeit nach Abs. 4 abgeleistet wurde,
2.
über die Art und Dauer der lebensmittelchemischen und lebensmittelrechtlichen Tätigkeiten sowie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse und
3.
mit welchem Erfolg die Tätigkeiten ausgeübt wurden.
(6) 1Auf die berufspraktische Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. 2Bei der Gewährung von Urlaub sind die Ausbildungsinhalte und -ziele zu berücksichtigen. 3Näheres entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt. 4Krankheitszeiten werden bis zu insgesamt drei Wochen auf die Ausbildungszeit angerechnet. 5Übersteigt die Krankheitszeit drei Wochen, so entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt über eine Verlängerung der Ausbildungszeit.
(7) Die berufspraktische Ausbildung ist mit dem Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.
§ 4
Bewerbungsverfahren
(1) 1Bewerbungsstichtag für einen Ausbildungsplatz zur berufspraktischen Ausbildung am LGL ist
1.
bei Beginn der Ausbildung am 1. Juni der 20. April desselben Jahres,
2.
bei Beginn der Ausbildung am 1. Dezember der 20. Oktober desselben Jahres.
2Maßgebend für die Einhaltung des Bewerbungsstichtags ist der Eingang der Unterlagen am LGL. 3Nicht fristgerechte, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen führen zu einem Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren.
(2) 1Die Bewerbung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1.
Lebenslauf unter Angabe der postalischen Adresse sowie der Telefonnummer der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Zweiten Prüfungsabschnitts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 in amtlich beglaubigter Kopie oder eine nach § 22 Abs. 2 und 3 erteilte Befreiung vom Zweiten Prüfungsabschnitt.
2Ferner können beigefügt werden:
1.
Angabe des Ortswunsches für die Projektarbeit, gegebenenfalls mit Nachweisen für soziale Gründe, und zwei Ortswünsche für die Hospitation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
2.
Antrag auf Anrechnung gemäß § 3 Abs. 5 mit Nachweisen.
(3) Erfolgt eine Bewerbung über das auf der Internetseite des LGL bereit gestellte Online-Portal, gilt:
1.
Anzugeben ist ferner die E-Mail-Adresse der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.
das Zeugnis nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als amtlich beglaubigte Kopie und die nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 erforderlichen Unterlagen sind erst im Falle einer Zusage zusammen mit den nach § 5 Abs. 4 Satz 2 zu übermittelnden Einstellungsunterlagen zu übermitteln.
§ 5
Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes festgelegten Kapazitäten der Ausbildungseinrichtungen, so werden die Plätze in einem Auswahlverfahren vergeben.
(2) 1Die Vergabe der Ausbildungsplätze richtet sich nach der Durchschnittsnote der Prüfungen des Zweiten Prüfungsabschnitts. 2Hierfür wird nach dem Bewerbungsstichtag anhand der Durchschnittsnoten eine Rangliste aller Bewerberinnen und Bewerber erstellt. 3Bei Notengleichheit entscheidet das Los über den Rangplatz. 4Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mitgeteilte Ortswünsche werden soweit als möglich berücksichtigt, insbesondere, wenn soziale Gründe für den Ortswunsch nachgewiesen sind.
(3) 1Abweichend von Abs. 2 kann eine Berücksichtigung auf Antrag unabhängig vom Ranglistenplatz erfolgen, wenn die Nichtaufnahme eine besondere, unzumutbare Härte für die Bewerberin oder den Bewerber darstellt. 2Eine besondere, unzumutbare Härte im Sinne von Satz 1 kann insbesondere vorliegen bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. 3Die antragsbegründenden Tatsachen sind spätestens zwei Monate vor dem Bewerbungsstichtag des laufenden Bewerbungsverfahrens nachzuweisen, es sei denn, sie treten erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Bewerbungsstichtag, ein. 4Die Entscheidung über den Antrag trifft der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt. 5Werden Bewerberinnen und Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach diesem Absatz aufgenommen, verringert sich die Anzahl der Ausbildungsplätze, die nach Abs. 2 vergeben werden, für diesen Einstellungstermin entsprechend.
(4) 1Berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber haben binnen einer Frist von einer Woche ab Zugang der Zusage mitzuteilen, ob sie den angebotenen Ausbildungsplatz annehmen. 2Hierfür haben sie die vollständig ausgefüllten Einstellungsunterlagen an das LGL zurückzusenden. 3Zur Fristwahrung genügt der Nachweis, dass die Absendung innerhalb der Frist erfolgt ist. 4In begründeten Einzelfällen kann das LGL Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen.
(5) 1Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Ausbildungsplatz innerhalb der Frist an und ergibt die Prüfung der vorgelegten Einstellungsunterlagen keinen Hinderungsgrund für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst, so wird mit ihr oder ihm ein Ausbildungsvertrag geschlossen. 2Der von der Bewerberin oder dem Bewerber unterschriebene Vertrag muss innerhalb der vom LGL gesetzten Frist an das LGL versendet werden. 3Für die Fristwahrung gilt Abs. 4 Satz 3 entsprechend. 4Auf Antrag kann das LGL die Frist verlängern.
(6) 1Bewerberinnen oder Bewerber, die aus Kapazitätsgründen bei der Einstellung nicht berücksichtigt werden können, erhalten eine schriftliche Absage. 2Kann einer Bewerberin oder einem Bewerber zu einem Einstellungstermin kein Ausbildungsplatz angeboten werden, so erhält sie oder er für die Bewerbung zum nächsten Einstellungstermin einen Bonus von 0,3 auf die Durchschnittsnote des Zweiten Prüfungsabschnitts angerechnet, falls sie oder er schriftlich die Bewerbung bis zum Bewerbungsstichtag des nächsten Einstellungstermins aufrechterhält. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine Bewerbung bei mehreren Einstellungsterminen in Folge nicht berücksichtigt werden kann. 4Eine Verbesserung der Note nach den Sätzen 2 und 3 ist über eine Note von 1,0 hinaus nicht möglich. 5Eine Unterbrechung der Folge führt zum Verlust aller Boni.
(7) 1Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht innerhalb der einwöchigen Frist annehmen oder den unterschriebenen Ausbildungsvertrag nach Abs. 5 nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zurücksenden, werden im weiteren Einstellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt und verlieren etwaige nach Abs. 6 Satz 2 und 3 gewährte Boni für zukünftige Bewerbungen. 2Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Folgen hinzuweisen. 3Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze werden nach Ablauf der Fristen nach Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 im Nachrückverfahren an die in der Rangliste folgenden Bewerberinnen und Bewerber vergeben.
§ 6
Prüfungsausschüsse
(1) 1Für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt wird jeweils ein Prüfungsausschuss bei den Universitäten gebildet, an denen die für das Studium der Lebensmittelchemie erforderlichen Lehrveranstaltungen belegt werden können. 2Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter regelt die Universität durch Satzung.
(2) 1Für den Dritten Prüfungsabschnitt wird ein Prüfungsausschuss beim LGL gebildet. 2Er besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. 3Die bzw. der Vorsitzende wird durch ein Mitglied, die Mitglieder werden durch mindestens ein stellvertretendes Mitglied vertreten.
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter werden von dem für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Staatsministerium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. 2Es übt die Aufsicht über die Prüfungsausschüsse aus. 3Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts unterbreiten die Universitäten, für die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses des Dritten Prüfungsabschnitts das LGL.
(4) Zu bestellen sind
1.
als Vorsitzende und ihre Stellvertreter
a)
für den Ersten Prüfungsabschnitt: Die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Personen,
b)
für den Zweiten Prüfungsabschnitt: Beamtete Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Personen und Beamte des höheren Justiz- und Verwaltungsdienstes,
c)
für den Dritten Prüfungsabschnitt: Beamtete Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des LGL;
2.
als weitere Mitglieder und ihre Stellvertreter
a)
für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt: Personen, die nach Art. 65 BayHSchG in dem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre oder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind,
b)
für den Dritten Prüfungsabschnitt: Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des LGL und Beamte des höheren Justiz- und Verwaltungsdienstes.
(5) 1Die bzw. der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses organisiert die Prüfungen, bestimmt die Prüfungstermine sowie den Prüfungsort und trifft alle mit den Prüfungen im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Vorsitzenden können ihre Befugnisse auf die Stellvertreter übertragen. 3Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter werden bei der Erledigung ihrer Aufgaben vom Prüfungsamt der jeweiligen Hochschule unterstützt.
(6) 1Ein Prüfungsausschuss ist mit der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern oder deren Stellvertretern beschlussfähig. 2Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters den Ausschlag.
§ 7
Zuständiger Prüfungsausschuss
(1) 1Zuständig für Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts ist der jeweilige Prüfungsausschuss an der Universität, an der die Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studiengang Lebensmittelchemie studiert oder zuletzt studiert haben. 2Zuständig für die Erteilung der Zeugnisse über den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt ist die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses an der Universität, an der der jeweilige Prüfungsabschnitt beendet wird. 3Zuständig für Wiederholungsprüfungen ist der Prüfungsausschuss, unter dessen Zuständigkeit eine Prüfung zum ersten Mal abgelegt worden ist.
(2) Zuständig für Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts ist der Prüfungsausschuss für den Dritten Prüfungsabschnitt.
(3) Die Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsausschüsse können in begründeten Fällen in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen und anordnen.
§ 8
Prüfer und Beisitzende
(1) Prüfer sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreter.
(2) 1Für jede mündliche Prüfung bestellen die Prüfer eine Beisitzende bzw. einen Beisitzenden. 2Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen bzw. Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker sind oder in den Fächern, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. 3Die Beisitzenden haben nur beratende Funktion und besitzen kein Stimmrecht.
(3) Abweichend von Abs. 1 ernennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des LGL und Beamte des höheren Justiz- und Verwaltungsdienstes und in der Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, zu Prüfern.
(4) Die Prüfer und die Beisitzenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 9
Prüfungstermine
(1) 1Die Prüfungen des Ersten und des Zweiten Prüfungsabschnitts sollen zweimal jährlich im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des vierten und achten Semesters abgehalten werden. 2Die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts sollen im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden. 3Die Prüfungen aller Prüfungsabschnitte können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine fest und lädt die Prüflinge bis spätestens 14 Tage vor diesem Termin.
§ 10
Zulassung zu den Prüfungsabschnitten
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zum Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt ist spätestens sechs Wochen vor Semesterschluss, zum Dritten Prüfungsabschnitt spätestens zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu stellen. 2Der Zeitraum für die Antragstellung ist vom Prüfungsausschuss zusammen mit den Prüfungsterminen rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) 1Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1.
für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt
a)
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung,
b)
der Nachweis der Immatrikulation und
c)
eine Erklärung über etwaige bisher nicht bestandene Prüfungen, Prüfungsabschnitte oder schwebende Prüfungsverfahren in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie, Biochemie oder in einem verwandten Studiengang,
2.
für den Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis über den jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnitt, gegebenenfalls der Nachweis der Befreiung gemäß § 22 und die jeweiligen Prüfungsergebnisse der Fächer, für die keine Befreiung besteht,
3.
die nach Anlage 1 für die Zulassung zum jeweiligen Prüfungsabschnitt erforderlichen Leistungsnachweise.
2Ist es den Antragstellern nicht möglich, die genannten Unterlagen fristgerecht beizufügen, kann die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses gestatten, den Nachweis auf andere Art innerhalb einer von der bzw. dem Vorsitzenden festzusetzenden Frist zu führen.
(3) 1Über die Zulassung entscheidet die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird,
2.
die nach Abs. 2 vorgeschriebenen Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt werden oder
3.
eine Prüfung nicht mehr wiederholt werden darf.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfling von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
(5) 1Meldet sich ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zu Prüfungen des jeweiligen Prüfungsabschnitts an, dass er diese
1.
beim Ersten Prüfungsabschnitt bis zum Beginn des siebten Fachsemesters,
2.
beim Zweiten Prüfungsabschnitt bis zum Ende des dreizehnten Fachsemesters,
3.
beim Dritten Prüfungsabschnitt bis zum Ende der berufspraktischen Ausbildung
abgelegt hat, so gelten diese Prüfungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Die Frist verlängert sich jeweils um die für die Wiederholung von Prüfungen aus den vorangehenden Prüfungsabschnitten benötigten Semester.
§ 11
Mündliche Prüfungen
(1) 1Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer bzw. eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgelegt. 2Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. 3Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.
(2) 1Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Studierende des Studiengangs Lebensmittelchemie und Berufspraktikanten gemäß § 3 können als Zuhörer zugelassen werden, sofern der Prüfling nicht widerspricht. 3Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind stets zuzulassen. 4Bei den Beratungen dürfen Prüfling und Zuhörer, bei der Bekanntgabe der Prüfungsleistung dürfen Zuhörer nicht anwesend sein.
(3) 1Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu erstellen:
1.
Name des Prüflings, Name der Prüferin bzw. des Prüfers und Name der bzw. des Beisitzenden sowie Datum, Dauer, wesentliche Gegenstände, Ergebnisse der Prüfung und
2.
die Note der Prüfungsleistung.
2Die Niederschrift ist von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer und der bzw. dem Beisitzenden zu unterschreiben.
(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss bekannt zu geben.
§ 12
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
(1) 1Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von einer nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Person ausgegeben und betreut. 2Das Thema der Arbeit muss in enger Beziehung zu den Studieninhalten stehen und bedarf der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Zweiten Prüfungsabschnitts.
(2) 1Die wissenschaftliche Abschlussarbeit kann auch außerhalb der Universität durchgeführt werden. 2Dazu bedarf es der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Zweiten Prüfungsabschnitts.
(3) 1Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit beträgt sechs Monate nach Ausgabe des Themas. 2Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag hin die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Zweiten Prüfungsabschnitts angemessen verlängert werden, soweit dem Prüfling die Einhaltung der Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.
(4) 1Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der Betreuerin bzw. dem Betreuer nach Abs. 1 und einer nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Person unabhängig bewertet. 2Letztere wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Zweiten Prüfungsabschnitt bestimmt. 3Für die Bewertung und Benotung gilt § 13 entsprechend. 4Die Bewertung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit.
(5) Bei der Abgabe der wissenschaftlichen Abschlussarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen von 1 bis 5 zu verwenden. 2Zur differenzierten Bewertung können die Werte der Einzelnoten um 0,3 erhöht oder verringert werden; die Notenwerte 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 dürfen nicht vergeben werden. 3Dabei entspricht
eine Note bis 1,5 einer hervorragenden Leistung („sehr gut“),
eine Note bis 2,5 einer Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt („gut“),
eine Note bis 3,5 einer Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht („befriedigend“),
eine Note bis 4,0 einer Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht („ausreichend“),
die Note 5 einer Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht („nicht ausreichend“).
(2) 1Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. 2Die wissenschaftliche Abschlussarbeit und die Gutachtenerstellungen im Dritten Prüfungsabschnitt werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet; die Bewertung muss schriftlich begründet werden. 3Die Note errechnet sich aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten. 4Weichen die Einzelnoten in der Differenz um mehr als 1,0 voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfer festgesetzt.
(3) 1Bei dem Errechnen der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 2Für die Benennung der Durchschnittsnote gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(4) 1Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsabschnitts mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. 2Die Bewertungen der Prüfungsleistungen sind bei nicht ausreichender Leistung schriftlich zu begründen.
(5) Schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfern zu bewerten.
§ 14
Gesamtnoten
(1) Die Gesamtnote des Ersten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 2.
(2) Zur Errechnung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts werden die Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 3 Abschnitt I und der wissenschaftlichen Abschlussarbeit der Anlage 3 Abschnitt II nach dem in Anlage 6 dargestellten Bewertungsverfahren zusammengezählt und die Summe durch 11 geteilt.
(3) 1Zur Errechnung der Gesamtnote des Dritten Prüfungsabschnitts werden aus den Noten der Gutachtenerstellungen und der thematisch zugehörigen Prüfplanerstellungen nach Anlage 4 Nrn. 1 und 2 je eine Durchschnittsnote im Verhältnis 60 zu 40 errechnet. 2Die drei Durchschnittsnoten nach Satz 1 und die Note im Fach „Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung“ nach Anlage 4 Nr. 3 werden zusammengezählt und die Summe durch 4 geteilt.
(4) Die Gesamtnote der Prüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker errechnet sich aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts.
(5) Für die Bildung von Gesamtnoten nach den Abs. 1 bis 4 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.
§ 15
Rücktritt, Versäumnis, Nachteilsausgleich
(1) 1Bleibt der Prüfling einer Prüfung aus von ihm zu vertretendem Grund fern oder tritt er ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von ihr zurück, erhält er die Note „nicht ausreichend“ (5,0). 2Dasselbe gilt, wenn die wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht innerhalb der Bearbeitungszeit gemäß § 12 Abs. 3 erbracht wird.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2Die Vorsitzenden können, wenn als Grund eine Krankheit des Prüflings angegeben wird, die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern. 3Die Geltendmachung eines Grundes darf keine Bedingung enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 4Erkennen die Vorsitzenden die Gründe an, so gilt die jeweilige Prüfung als nicht unternommen und ein neuer Termin wird anberaumt.
(3) Nach Beginn einer einzelnen Prüfungsleistung kommt ein Rücktritt wegen eines Grundes im Sinn des Abs. 2 nicht mehr in Betracht, wenn der Prüfling an der Prüfung in Kenntnis dieses Grundes teilgenommen hat.
(4) Machen Prüflinge durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat die bzw. der Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu gestatten.
§ 16
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(2) 1Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von der prüfenden oder aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 2In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 3Der Prüfungsausschuss kann den Prüfling von den weiteren Prüfungen des laufenden Prüfungsabschnitts ausschließen.
§ 17
Wiederholung, Freiversuch
(1) 1Jede nicht bestandene Prüfung eines Prüfungsabschnitts kann einmal wiederholt werden. 2Eine im Ersten Prüfungsabschnitt vor dem vierten oder im Zweiten Prüfungsabschnitt vor dem achten Semester abgelegte und nicht bestandene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt (Freiversuch).
(2) 1Auf Antrag des Prüflings können einzelne mündliche Prüfungen des Ersten Prüfungsabschnitts wiederholt werden, wenn sie vor Beginn des vierten Semesters abgelegt wurden. 2Entsprechendes gilt für den Zweiten Prüfungsabschnitt, wenn die Prüfungen vor Beginn des achten Semesters abgelegt wurden. 3In den genannten Fällen gilt für eine Prüfungsleistung die bessere Note.
(3) 1Die zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung eines Prüfungsabschnitts ist nur im Härtefall auf schriftlichen Antrag bei der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses möglich. 2Über diesen Antrag entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. 3Eine zweite Wiederholung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.
(4) 1Der Prüfling wird von der bzw. dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. 2Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate und muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. 3Wird die in Satz 2 zuletzt genannte Frist überschritten, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(5) 1An anderen Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie, Biochemie oder in einem verwandten Studiengang nicht bestandene Prüfungen werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Abs. 1 und 3 angerechnet. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für nicht bestandene Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts an anderen Untersuchungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 18
Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht
(1) 1Nach Abschluss eines Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling sein Ergebnis schriftlich mitgeteilt. 2Ist der Prüfungsabschnitt bestanden, erhält der Prüfling von der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach den Anlagen 5 bis 7. 3Das Zeugnis ist im Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt spätestens nach einem Monat nach der letzten Prüfung und nach Benotung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit, im Dritten Prüfungsabschnitt spätestens zwei Monate nach der letzten Prüfung dem Prüfling zu übergeben.
(2) Hat der Prüfling den Dritten Prüfungsabschnitt bestanden, legt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsunterlagen der für den Sitz des LGL zuständigen Regierung vor, die einen Ausweis über die Befähigung als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach Anlage 8 und ein Zeugnis über die Gesamtnote aller Prüfungsabschnitte nach Anlage 9 ausstellt.
(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfer und die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt.
§ 19
Erster Prüfungsabschnitt
(1) 1Der Erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling die im Grundstudium vermittelten fachlichen und methodischen Grundlagen der Naturwissenschaften beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat. 2Er umfasst mündliche oder schriftliche Prüfungen in jedem der in Anlage 2 aufgeführten Prüfungsfächer mit den dort genannten inhaltlichen Schwerpunkten.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungen können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit jeweils die für die einzelnen Prüfungsleistungen erforderlichen Leistungsnachweise nach Anlage 1 Abschnitt I erbracht worden sind. 2Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der von der Hochschule zu erlassenden Satzung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2).
§ 20
Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) 1Im Zweiten Prüfungsabschnitt hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie und -analytik, der Lebensmitteltechnologie, der Bedarfsgegenstände, der kosmetischen Mittel, der Futtermittel, der Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln, auf den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie (einschließlich der Ernährungslehre), der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik sowie grundlegende Kenntnisse des Lebensmittelrechts und der amtlichen Überwachung besitzt. 2Die Prüfungen sollen zeigen, dass der Prüfling fähig ist, in seinen künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse auf den in Satz 1 genannten Gebieten selbständig anzuwenden.
(2) 1Der Zweite Prüfungsabschnitt umfasst je eine mündliche oder schriftliche Prüfung in jedem der in Anlage 3 Abschnitt I aufgeführten Prüfungsfächer sowie im Anschluss daran die wissenschaftliche Abschlussarbeit nach Anlage 3 Abschnitt II. 2Die wissenschaftliche Abschlussarbeit darf erst nach Bestehen aller Prüfungen dieses Prüfungsabschnitts aufgenommen werden.
(3) 1Die schriftlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit jeweils die für die einzelnen Prüfungsleistungen erforderlichen Leistungsnachweise nach Anlage 1 Abschnitt II erbracht worden sind. 2Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der von der Hochschule zu erlassenden Satzung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2).
(4) Mit Abschluss des Zweiten Prüfungsabschnitts erwirbt der Prüfling das Recht auf die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ bzw. „Lebensmittelchemiker“.
§ 21
Dritter Prüfungsabschnitt
(1) Im Dritten Prüfungsabschnitt hat der Prüfling nachzuweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen.
(2) Der Dritte Prüfungsabschnitt umfasst sechs Prüfungen, bestehend aus je drei Prüfplan- und drei Gutachtenerstellungen gemäß Anlage 4 Nrn. 1 und 2 sowie einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung im Fach „Lebensmittelrecht und amtliche Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen“ gemäß Anlage 4 Nr. 3.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt je Gutachtenerstellung sechs Stunden, je Prüfplanerstellung vier Stunden.
(4) 1Die Prüfung im Fach „Lebensmittelrecht und amtliche Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen“ gemäß Anlage 4 Nr. 3 wird im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung durchgeführt. 2Die Bearbeitungszeit beträgt im Fall einer schriftlichen Prüfung mindestens zwei Stunden, im Fall einer mündlichen Prüfung abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 mindestens 45 Minuten.
(5) Nach Erteilung des Ausweises gemäß § 18 Abs. 2 besteht das Recht, die Bezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ zu führen.
§ 22
Anrechnung von Prüfungen
(1) Vom Ersten Prüfungsabschnitt wird befreit, wer
1.
die Diplomvorprüfung oder die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Chemie oder einem verwandten Studiengang,
2.
die Diplomvorprüfung oder die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Lebensmittelchemie oder einem verwandten Studiengang oder
3.
den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen Hochschule bestanden hat,
sofern die vorangegangene Ausbildung an einer Universität die in der Anlage 2 genannten Inhalte vermittelt hat.
(2) Vom Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt wird befreit, wer
1.
die Diplomprüfung,
2.
die Prüfung zum Master of Science (M. Sc.) oder
3.
eine andere dem Zweiten Prüfungsabschnitt entsprechende Prüfung
im Studiengang Lebensmittelchemie oder einem verwandten Studiengang bestanden hat, sofern die vorausgegangene Ausbildung an einer Universität die in den Anlagen 2 und 3 Abschnitt I genannten Inhalte vermittelt hat.
(3) 1Die Universität, an der die Prüfung nach Abs. 1 oder 2 abgelegt worden ist, erteilt die Befreiung, wenn und soweit die Gleichwertigkeit der vermittelten Inhalte vorliegt. 2Zuständig ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Prüfung nach Abs. 1 oder 2. 3Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung nach Abs. 2 ist eine Gesamtnote anzugeben, die hinsichtlich der Notenermittlung den Vorgaben des § 13 entspricht.
§ 23
Anwendbarkeit des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Ländern, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten richtet sich nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sowie den folgenden Vorschriften.
§ 24
Abschlüsse aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsabschlüsse als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker und „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ bedürfen keiner Anerkennung.
§ 25
Führen der Berufsbezeichnung
Antragsteller, deren Berufsqualifikation nach den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anerkannt wird, führen die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ oder „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“.
§ 26
Dienstleister
(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die zur Ausübung eines dem Beruf der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin bzw. des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechenden Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig ansässig sind (nachstehend „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt), dürfen als Dienstleister im Sinn des Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. 2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
(2) 1Wenn der dem Beruf der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin bzw. des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechende Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, müssen die Dienstleister diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr ausgeübt haben, wenn sie sich zur Erbringung der Dienstleistung in den Geltungsbereich dieser Verordnung begeben. 2Die Bedingung, dass die Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben müssen, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin bzw. des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bescheinigungen darüber auszustellen, dass sie
1.
als „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ bzw. als „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ansässig sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
3.
keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 27
Berufsbezeichnung bei Dienstleistungen
1Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. 2Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates möglich ist. 3Falls die genannte Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat nicht existiert, geben die Dienstleister ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaates an.
§ 28
Gleichstellung von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und sonstigen Vertragsstaaten
Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stehen andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gleich.
§ 29
Sprachkenntnisse bei Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
§ 30
Zuständigkeit
Zuständig für die aus diesem Abschnitt und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz folgenden Aufgaben, insbesondere die Ausstellung oder Entgegennahme der Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen, das Übermitteln von Unterlagen und Erteilen von Auskünften nach Art. 8a bis e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie für die Annahme von Anträgen und Meldungen und das Treffen von Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Richtlinie 2005/36/EG stehen, ist die Regierung von Oberbayern.

Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31
Übergangsregelung
(1) Auf Studierende, die das Universitätsstudium vor dem Wintersemester 2021/2022 begonnen haben, findet § 15 Abs. 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Auf Praktikantinnen und Praktikanten, die die berufspraktische Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APOLmCh vor dem Einstellungstermin des 1. Dezember 2021 begonnen haben, finden die Vorschriften dieser Verordnung in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
München, den 5. September 2008
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Dr. Otmar Bernhard, Staatsminister
Anlage 1
Leistungsnachweise
I.
Leistungsnachweise für den Ersten Prüfungsabschnitt
Für die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt ist je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:
1.
Praktika
a)
Allgemeine, anorganische und analytische Chemie,
b)
Organische Chemie,
c)
Physikalische Chemie,
d)
Physik,
e)
Allgemeine Biologie sowie Mikroskopie von Nutzpflanzen und mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln.
2.
Lehrgebiete
a)
Allgemeine, anorganische und analytische Chemie,
b)
Organische Chemie,
c)
Physikalische Chemie,
d)
Physik,
e)
Allgemeine Botanik und Botanik der Nutzpflanzen,
f)
Mathematik.
II.
Leistungsnachweise für den Zweiten Prüfungsabschnitt
Für die Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt ist je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:
1.
Praktika
a)
Lebensmittelchemische Praktika I bis IV einschließlich Untersuchung und Beurteilung von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Futtermitteln,
b)
Mikrobiologisches Praktikum,
c)
Biochemisches Praktikum,
d)
Chemisch-toxikologisches Praktikum,
e)
Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen.
2.
Lehrgebiete
a)
Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Bedarfsgegenstände, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
b)
Technologie der Lebensmittel, der Bedarfsgegenstände, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
c)
Analytik der Futtermittel,
d)
Warenkunde einschließlich der Technologie der Futtermittel,
e)
Angewandte Biochemie einschließlich Ernährungslehre,
f)
Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene,
g)
Toxikologie und Umweltanalytik,
h)
Grundlagen des Lebensmittelrechts,
i)
Grundlagen des Futtermittelrechts sowie berührte Rechtsbereiche (Tierarzneimittelrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewerbe- und Eichrecht),
j)
Tabakrecht.
III.
Leistungsnachweise für den Dritten Prüfungsabschnitt
Für die Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt sind vorzulegen:
1.
Nachweis(e) über die Absolvierung der Ausbildungsbereiche nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3,
2.
Nachweis über die Hospitation bei einer Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.
Anlage 2
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Ersten Prüfungsabschnitts
1.
Allgemeine, anorganische und analytische Chemie
Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur; Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen; zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; chemisches Gleichgewicht; Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie.
Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.
2.
Organische Chemie
Grundprinzipien, zum Beispiel Nomenklatur; Bindungsarten; Summen-, Strukturformeln; Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften; Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.
3.
Physikalische Chemie
Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Messverfahren, zum Beispiel spektroskopischer Methoden und aktueller Verfahren instrumenteller Analytik.
4.
Physik
Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, der Wärmelehre, der Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik; physikalische Messmethoden.
5.
Biologie
Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie, Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen; Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln.
Anlage 3
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Zweiten Prüfungsabschnitts
I.
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte
1.
Chemie und Analytik der Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Futtermittel
Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln, chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile. Gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch-statistischen Methoden.
2.
Technologie der Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Futtermittel
Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln; zum Beispiel mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (zum Beispiel Gärung, Säuerung).
3.
Angewandte Biochemie einschließlich Ernährungslehre
Quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung, zum Beispiel Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und der besonderen Ernährungsformen; Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung, Resorption, Ausscheidung, der Biosynthese und des Stoffwechsels von Lebensmittelinhaltsstoffen; Energiegewinnung; biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und der hormonalen Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine.
4.
Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene
Grundlagen der Systematik, Morphologie, Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Mykoplasmen, Chlamydien, Rickettsien). Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen), Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie und Kenntnisse der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung, Differenzierung (phänotypisch, genotypisch) von Mikroorganismen.
5.
Toxikologie und Umweltanalytik
Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien, Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungs-Beziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); toxische Wirkungen auf das Öko-System; Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.
6.
Grundlagen des Lebensmittelrechts und der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
a)
Allgemeines Lebensmittelrecht
aa)
Aufbau und Inhalte des Lebensmittelrechts,
bb)
Aufbau und Inhalte des entsprechenden Rechts der Europäischen Union.
b)
Überblick über Organisation und Funktion der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
aa)
Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern,
bb)
Staats- und allgemeines Verwaltungsrecht,
cc)
Verwaltungsgerichtsbarkeit,
dd)
Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren,
ee)
Aufbau der Europäischen Union,
ff)
Rechtsakte der Europäischen Union.
c)
Überblick über Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben
aa)
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben, insbesondere gemäß der Normenfamilie DIN EN ISO 9000 und der Normenserie EN 45000 oder ISO/IEC 17000 sowie den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP),
bb)
deutsches und europäisches Recht auf den Gebieten der Konformitätsbewertung einschließlich Zertifizierungs- und Prüfwesen,
cc)
Handbücher und Dokumentationen der Qualitätssicherung in Lebensmittelbetrieben und Laboratorien.
II.
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
Der Prüfling soll in der Lage sein, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu erstellen. Als Arbeitsgebiete kommen alle Prüfungsfächer des Zweiten Prüfungsabschnitts (Anlage 3 Abschnitt I) in Betracht.
Anlage 4
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Dritten Prüfungsabschnitts
1.
Prüfplan
Der Prüfling erstellt anhand der Niederschrift über die Probenahme und anhand der Probe eines Erzeugnisses oder Tabakerzeugnisses im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nebst Verpackung einen Prüfplan, in dem die Gründe für die einzelnen Untersuchungen erläutert werden. Es sind drei Aufgaben aus unterschiedlichen Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 durchzuführen. Eine Aufgabe muss aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sein.
2.
Gutachten
Lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels, eines kosmetischen Mittels, eines Bedarfsgegenstandes oder eines Tabakerzeugnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens, insbesondere anhand von vorgegebenen Analysendaten sowie einer Niederschrift über die Probenahme des Erzeugnisses oder Tabakerzeugnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Für drei Untersuchungsgegenstände aus jeweils unterschiedlichen Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 wird dem Prüfling die Niederschrift einer Probenahme, gegebenenfalls die Probe nebst Verpackung, Analysendaten und gegebenenfalls der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätssicherungssystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling jeweils eine lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens. Eine Aufgabe muss aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sein.
3.
Lebensmittelrecht und amtliche Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
a)
Allgemeines Lebensmittelrecht
aa)
Aufbau und Inhalte des Lebensmittelrechts,
bb)
Aufbau und Inhalte des entsprechenden Rechts der Europäischen Union.
b)
Organisation und Funktion der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
aa)
Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern,
bb)
Staats- und allgemeines Verwaltungsrecht,
cc)
Verwaltungsgerichtsbarkeit,
dd)
Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten-, Straf-, Strafprozess- und Gefahrenabwehrrecht,
ee)
Aufbau der Europäischen Union,
ff)
Rechtsakte der Europäischen Union.
c)
Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben
aa)
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben, insbesondere gemäß der Normenfamilie DIN EN ISO 9000 und der Normenserie EN 45000 oder ISO/IEC 17000 sowie den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP),
bb)
deutsches und europäisches Recht auf den Gebieten der Konformitätsbewertung einschließlich Zertifizierungs- und Prüfwesen,
cc)
Handbücher und Dokumentationen der Qualitätssicherung in Lebensmittelbetrieben und Laboratorien.
Anlage 5
Muster eines Zeugnisses über den Ersten Prüfungsabschnitt
Muster eines Zeugnisses über den Ersten Prüfungsabschnitt
Anlage 6
Muster eines Zeugnisses über den Zweiten Prüfungsabschnitt
Muster eines Zeugnisses über den Zweiten Prüfungsabschnitt
Anlage 7
Muster eines Zeugnisses über den Dritten Prüfungsabschnitt
Muster eines Zeugnisses über den Dritten Prüfungsabschnitt
Anlage 8
Muster eines Ausweises über die Befähigung als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
Muster eines Ausweises über die Befähigung als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
Anlage 9
Muster eines Zeugnisses über die Gesamtnote der Prüfungsabschnitte nach § 14 Abs. 4
Muster eines Zeugnisses über die Gesamtnote der Prüfungsabschnitte nach § 14 Abs. 4
Anlage 10
(aufgehoben)
Anlage 11
(aufgehoben)