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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 3
Berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung
(1) 1Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt, vertieft und erweitert werden. 2Die Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1.
Lebensmittel sowie Wasser für den menschlichen Gebrauch,
2.
kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Futtermittel,
3.
Qualitätssicherungssysteme in Laboratorien und Betrieben und
4.
Verwaltungstätigkeit (insbesondere Außendienst und Gesetzesvollzug).
(2) 1Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. 2Als Fristbeginn gilt das Zeugnisdatum des zweiten Prüfungsabschnitts. 3Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:
1.
Mutterschutz- und Elternzeiten im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
2.
Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,
3.
Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind.
(3) 1Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) von vier Monaten (Projektarbeit)
2.
Seminarunterricht am LGL von in der Regel zwei Wochen
3.
Hospitation bei einer Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz von sechs Wochen
4.
Fachunterricht am LGL von sechs Monaten.
2Das LGL erstellt für jeden Berufspraktikanten einen Ausbildungsplan und bescheinigt die berufspraktischen Tätigkeiten. 3Die Bescheinigung über Dauer und Inhalt der Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erteilt die jeweilige Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
(4) 1Eine nach Beendigung des Zweiten Prüfungsabschnitts durchgeführte wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit am LGL, an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, am Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr München und seiner Außenstelle Koblenz, an einer Einrichtung der Wirtschaft oder an einer geeigneten Forschungseinrichtung von mindestens vier Monaten kann auf die berufspraktische Ausbildung bis zu vier Monate angerechnet werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass die ausgeübte Tätigkeit mit der berufspraktischen Ausbildung nach Abs. 3 vergleichbar ist. 3Die Vergleichbarkeit bewertet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt auf der Grundlage einer von der jeweiligen Stelle bei der die wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit ausgeübt worden ist, erteilten Bescheinigung über Dauer und Inhalte der Tätigkeit. 4Die Bewertung der Vergleichbarkeit nach Satz 3 kann erst nach Beendigung der Tätigkeit nach Satz 1 erfolgen. 5Bei wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen einer Promotion ist das Ende der laborpraktischen Tätigkeit maßgeblich.
(5) 1Die Anrechnung einer Tätigkeit nach Abs. 4 kann nur auf Antrag erfolgen. 2Der Antrag auf Anrechnung ist mit der Bewerbung nach § 4 Abs. 2 beim LGL einzureichen. 3Dem Antrag sind Nachweise beizufügen,
1.
bei welchen Einrichtungen die Tätigkeit nach Abs. 4 abgeleistet wurde,
2.
über die Art und Dauer der lebensmittelchemischen und lebensmittelrechtlichen Tätigkeiten sowie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse und
3.
mit welchem Erfolg die Tätigkeiten ausgeübt wurden.
(6) 1Auf die berufspraktische Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. 2Bei der Gewährung von Urlaub sind die Ausbildungsinhalte und -ziele zu berücksichtigen. 3Näheres entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt. 4Krankheitszeiten werden bis zu insgesamt drei Wochen auf die Ausbildungszeit angerechnet. 5Übersteigt die Krankheitszeit drei Wochen, so entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt über eine Verlängerung der Ausbildungszeit.
(7) Die berufspraktische Ausbildung ist mit dem Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.