Inhalt

APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 21
Dritter Prüfungsabschnitt
(1) Im Dritten Prüfungsabschnitt hat der Prüfling nachzuweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen.
(2) Der Dritte Prüfungsabschnitt umfasst sechs Prüfungen, bestehend aus je drei Prüfplan- und drei Gutachtenerstellungen gemäß Anlage 4 Nrn. 1 und 2 sowie einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung im Fach „Lebensmittelrecht und amtliche Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen“ gemäß Anlage 4 Nr. 3.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt je Gutachtenerstellung sechs Stunden, je Prüfplanerstellung vier Stunden.
(4) 1Die Prüfung im Fach „Lebensmittelrecht und amtliche Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen“ gemäß Anlage 4 Nr. 3 wird im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung durchgeführt. 2Die Bearbeitungszeit beträgt im Fall einer schriftlichen Prüfung mindestens zwei Stunden, im Fall einer mündlichen Prüfung abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 mindestens 45 Minuten.
(5) Nach Erteilung des Ausweises gemäß § 18 Abs. 2 besteht das Recht, die Bezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ zu führen.