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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 20
Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) 1Im Zweiten Prüfungsabschnitt hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie und -analytik, der Lebensmitteltechnologie, der Bedarfsgegenstände, der kosmetischen Mittel, der Futtermittel, der Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln, auf den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie (einschließlich der Ernährungslehre), der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik sowie grundlegende Kenntnisse des Lebensmittelrechts und der amtlichen Überwachung besitzt. 2Die Prüfungen sollen zeigen, dass der Prüfling fähig ist, in seinen künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse auf den in Satz 1 genannten Gebieten selbständig anzuwenden.
(2) 1Der Zweite Prüfungsabschnitt umfasst je eine mündliche oder schriftliche Prüfung in jedem der in Anlage 3 Abschnitt I aufgeführten Prüfungsfächer sowie im Anschluss daran die wissenschaftliche Abschlussarbeit nach Anlage 3 Abschnitt II. 2Die wissenschaftliche Abschlussarbeit darf erst nach Bestehen aller Prüfungen dieses Prüfungsabschnitts aufgenommen werden.
(3) 1Die schriftlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit jeweils die für die einzelnen Prüfungsleistungen erforderlichen Leistungsnachweise nach Anlage 1 Abschnitt II erbracht worden sind. 2Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der von der Hochschule zu erlassenden Satzung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2).
(4) Mit Abschluss des Zweiten Prüfungsabschnitts erwirbt der Prüfling das Recht auf die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ bzw. „Lebensmittelchemiker“.