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APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 2
Universitätsstudium
(1) 1Im Universitätsstudium werden die für die Ausübung des Berufs Lebensmittelchemikerin und Lebensmittelchemiker erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die dazu notwendigen Rechtskenntnisse vermittelt. 2Das Universitätsstudium ist mit dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.
(2) 1Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 235 Semesterwochenstunden. 2Einzelheiten zur Organisation der Lehrveranstaltungen und zur Erbringung der in Anlage 1 Abschnitte I und II aufgeführten Leistungsnachweise regelt die Universität durch Satzung. 3Dabei müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden.