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BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 7
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen und zur staatlichen Prüfung
(1) 1Für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen ist die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungslehrgängen gemäß § 5 erforderlich. 2 § 4 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. 3Die Zulassung kann darüber hinaus nicht erhalten, wer
1.
eine Praktikumsdokumentation (§ 6 Abs. 1) mit falschen Eintragungen vorgelegt hat oder
2.
auf Grund eines Gutachtens einer der sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München den Beruf als Fachsportlehrer in der gewählten Ausbildungsrichtung nicht ausüben kann.
(2) Die Technische Universität München kann andere nach Art, Umfang und Inhalt vergleichbare Ausbildungen als gleichwertig zu den Ausbildungslehrgängen gemäß § 5 anerkennen.
(3) 1Die Zulassung zur staatlichen Prüfung in Theorie und Praxis setzt die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgängen der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß § 8 sowie die Ableistung des Praktikums gemäß § 6 voraus. 2Die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn die Teilnahme an einem Prüfungslehrgang bereits länger als vier Jahre zurückliegt.