Inhalt

BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 5
Ausbildungslehrgänge
1Die Ausbildungslehrgänge gliedern sich aufeinander abgestimmt in Theorie- und Praxislehrgänge. 2Die Ausbildungslehrgänge können durch entsprechende Gestaltung der Eignungsfeststellung ersetzt werden.