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BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
(1) 1Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut
(1)
=
eine besonders hervorragende Leistung,
gut
(2)
=
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(5)
=
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
(6)
=
eine völlig unbrauchbare Leistung.
2Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.
(2) 1Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. 2Dabei zählt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach. 3Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 4Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt:
„sehr gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,
„gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,
„befriedigend“
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,
„ausreichend“
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich,
„mangelhaft“
bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis 5,50 einschließlich,
„ungenügend“
bei einem Notendurchschnitt über 5,51.