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BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 14
Prüfungsblätter
1Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. 2Diese Prüfungsblätter sind von der Technischen Universität München zu den Prüfungsakten zu nehmen.