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AGZweigstV
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 30.05.1973
§ 4
Das Amtsgericht Sonthofen ist für solche Verfahren zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei der früheren Zweigstelle Sonthofen anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.