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BayAGWVG
Text gilt ab: 01.08.2018
Fassung: 10.08.1994
Art. 3
Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (Zu § 79 Abs. 3 WVG)
(1) Ein Wasser- und Bodenverband kann im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er
1.
keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat oder
2.
die Verbandsversammlung nicht einberufen hat oder
3.
keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat oder
4.
sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist
und dieser Zustand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband).
(2) 1Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekanntgegeben. 2Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben.
(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands.
(5) 1Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. 2 § 62 Abs. 3 WVG bleibt unberührt.
(6) Abweichend von § 63 Abs. 1 WVG kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen.