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AGTPG
Text gilt ab: 01.05.2021
Fassung: 24.11.1999
Art. 2
Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende
(1) 1Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 TPG gebildet. 2Die Kommissionen tagen am Ort des Transplantationszentrums, für das sie zuständig sind.
(2) 1Die Kommissionen setzen sich zusammen aus
1.
einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person,
2.
einem Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist und
3.
einer Person mit der Befähigung zum Richteramt.
2Die Mitglieder der Kommissionen unterliegen in Bezug auf ihre gutachtliche Tätigkeit keinen Weisungen.
(3) 1Die Mitglieder der Kommissionen und ihre Stellvertreter werden von der Bayerischen Landesärztekammer im Benehmen mit den Transplantationszentren sowie den Betroffenenverbänden der Dialysepatienten und der Organtransplantierten auf vier Jahre ernannt. 2Eine Wiederernennung ist zulässig.