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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 8
Mahn- und Vollstreckungsgebühren der Versicherungsträger
Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können nach Maßgabe ihrer Satzung für Mahnungen und Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten erheben.