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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 43
Vollzeitpflege
(1) Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 Satz 1 und nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind die Jugendämter.
(2) Art. 42 Abs. 4 gilt entsprechend.