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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 11
Zuständigkeiten
Das für den Sitz des Unternehmens zuständige Oberversicherungsamt entscheidet in den Fällen des § 129a Abs. 3 bis 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) über die Festlegung der Zuständigkeit für die Herstellung des Einvernehmens.