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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 1
Auskunft
1Zuständige Stellen im Sinn des § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. 2Die Erteilung von Auskünften über soziale Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch ist eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.