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AGO
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 12.12.2000
§ 25
Dienstsiegel
(1) Elektronisch hergestellte Dokumente können gemäß § 8 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern auch mit maschinell oder elektronisch erzeugbaren Siegelabdrucken versehen werden.
(2) Die Zahl der Dienstsiegel sowie die Zahl der Beschäftigten, die berechtigt sind, ein Dienstsiegel zu verwenden, sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(3) Dienstsiegel dürfen nur verwendet werden,
1.
in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen,
2.
wenn an die Form und die Beweiskraft des Dokuments besondere Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urkunden, Ausweise).
(4) 1Dienstsiegel sowie schutzwürdige Vordrucke, Plaketten und Ähnliches sind sicher aufzubewahren und vor Missbrauch und Verlust zu schützen. 2Sie sind zu erfassen. 3Ihr Gebrauch und ihre Aufbewahrung sind zu überwachen.
(5) 1Der Verlust eines Dienstsiegels ist der ausgebenden Organisationseinheit unverzüglich anzuzeigen. 2Nicht mehr verwendete Dienstsiegel sind zu vernichten. 3Der Verlust oder die Vernichtung ist festzuhalten.