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AGIHKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.03.1958
Art. 6
(1) Zuständig für die Berufung der Beauftragten der Arbeitnehmer im Berufsbildungsausschuss (§ 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) ist die Aufsichtsbehörde.
(2) 1Die Beauftragten der Arbeitnehmer sind aus Listen zu berufen, die von den vorschlagsberechtigten Organisationen (§ 77 Abs. 2 BBiG) bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 2Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind die Sitze unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten auf die vorschlagsberechtigten Organisationen anteilmäßig zu verteilen. 3Die Bestellung ist in der Reihenfolge jeder Vorschlagsliste vorzunehmen.
(3) Entfällt bei einem Ausschußmitglied eine Voraussetzung für seine Bestellung oder stellt sich nachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat, so ist es als Mitglied abzuberufen.