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AGIHKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.03.1958
Art. 3
(1) 1Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung sinngemäß anzuwenden. 2Zur Durchführung der Rechnungslegung geben sich die Industrie- und Handelskammern Richtlinien für die Prüfung der Jahresrechnung. 3Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stelle die Jahresrechnung prüft.