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AGGlüStV
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 20.12.2007
Art. 5
Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung
(1) Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung ist eine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(2) Die Wahrnehmung der der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung obliegenden öffentlichen Aufgabe nach Art. 1 Abs. 3 kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vollständig oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden, an denen entweder der Freistaat Bayern oder der Freistaat Bayern und andere vertragsschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind.