Inhalt

AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 36
Nachlaßsicherung
(1) 1Die Anlegung von Siegeln zur Sicherung eines Nachlasses, der sich nicht in der Gemeinde befindet, in der das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, sowie die Entsiegelung können der Gemeinde übertragen werden. 2In dringenden Fällen hat die Gemeinde für die Sicherung des Nachlasses vorläufig durch Anlegung von Siegeln zu sorgen; die getroffene Maßregel ist sofort dem Amtsgericht anzuzeigen.
(2) Im Rahmen des Nachlaßsicherungsverfahrens sind die Notare zuständig für
1.
die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen,
2.
die Anlegung und die Abnahme von Siegeln.