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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 35
Mitteilung an das Nachlaßgericht
(1) 1Der Standesbeamte hat dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, jeden Todesfall mitzuteilen, der ihm gemäß § 28 des Personenstandsgesetzes angezeigt wird. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium über die Ausführung der Mitteilungen allgemeine Anordnungen treffen. 3Ist das Amtsgericht, das die Mitteilung erhält, nicht als Nachlaßgericht zuständig, hat es die Todesanzeige an das Nachlaßgericht abzugeben.
(2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Amtsgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird.
(3) Das Amtsgericht hat dem zuständigen Nachlaßgericht jede rechtskräftige Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mitzuteilen.