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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 9
(Zu § 33 FlurbG)
1Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. 2Während der Auslegung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. 3Der Vorstand (Art. 4 Abs. 5) hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. 4Die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.