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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 7
(Zu § 26a Abs. 1, 26b Abs. 3 und 26e Abs. 1 FlurbG)
(1) 1Der Vorsitzende des Vorstands des Verbands ist ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat; er wird vom Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. 2Der Vorsitzende muß nicht dem Vorstand einer Teilnehmergemeinschaft angehören.
(2) 1 Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder. 2Mindestens die Hälfte der zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen gewählte oder ehemalige gewählte Vorstandsmitglieder von Teilnehmergemeinschaften sein.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.