Inhalt

AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 6
(Zu § 26a Abs. 1, 26b Abs. 3 und 26e Abs. 1 FlurbG)
(1) Die im Gebiet des Freistaates Bayern bestehenden Verbände für Ländliche Entwicklung gelten als Verbände nach § 26a FlurbG.
(2) Der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern ist ein Gesamtverband nach § 26e FlurbG.