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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 4
(Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)
(1) 1Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat und den das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. 2 Das Amt für Ländliche Entwicklung kann in den Vorstand weitere technisch vorgebildete Beamte, in Ausnahmefällen auch andere technisch vorgebildete Dienstkräfte abordnen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.
(2) Werden nach der Beendigung des Verfahrens die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen (§ 151 Satz 2 FlurbG), bestimmt das Amt für Ländliche Entwicklung den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter.
(3) 1 Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Teilnehmerversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder; es kann auch Bestimmungen über eine gruppenmäßige Zusammensetzung und Wahl des Vorstands treffen. 2Die Vorstandsmitglieder nach Satz 1 werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 3Ist der neue Rechtszustand (§ 61 Satz 2) eingetreten, kann eine erneute Vorstandswahl unterbleiben. 4In vereinfachten Verfahren nach § 86 FlurbG und Zusammenlegungsverfahren nach §§ 91ff. FlurbG kann eine erneute Vorstandswahl unterbleiben, wenn gewährleistet ist, daß das Verfahren in absehbarer Zeit beendet wird. 5Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden; bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. 6Werden Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt, gehört eine die Gemeinde vertretende Person dem Vorstand an; das Amt für Ländliche Entwicklung stellt fest, ob Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt werden. 7Auf die die Gemeinde vertretende Person finden die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 3 FlurbG keine Anwendung.1
(4) 1Für jedes Vorstandsmitglied nach Absatz 3 Satz 1 ist ein Stellvertreter zu wählen. 2Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der Stellvertreter mit den meisten Stimmen in den Vorstand nach; im Fall einer gruppenmäßigen Zusammensetzung des Vorstands ist diese zu berücksichtigen.
(5) Der Vorstand wird in Angelegenheiten der Wertermittlung durch die Sachverständigen (Art. 8 und 9) verstärkt.
(6) Der Vorstand kann sich je Wahlperiode um höchstens zwei Mitglieder und ebensoviele Stellvertreter verstärken, die er selbst bestimmt.
(7) 1Die gewählten Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied zu übernehmen. 2Sie können die Übernahme dieses Ehrenamts nur aus wichtigen Gründen ablehnen. 3Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist. 4Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Amt für Ländliche Entwicklung. 5Entsprechendes gilt für die nach § 21 Abs. 4 FlurbG bestellten Vorstandsmitglieder. 6Die Sätze 2 bis 4 gelten für die Niederlegung des Ehrenamts entsprechend.

1 [Amtl. Anm.:] Art. 4 Abs. 3 Sätze 6 und 7 finden keine Anwendung bei Verfahren, bei denen der neue Rechtszustand (§ 61 Satz 2 FlurbG) vor dem 1. Januar 1994 eingetreten ist (§ 2 Satz 2 G v. 24. Dezember 1993, GVBl S. 1065).