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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 3
(Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)
1Soweit der Teilnehmergemeinschaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. 2 § 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend. 3Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 FlurbG angefochten werden.