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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 2
(Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)
(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft hat das Verfahrensgebiet (§ 2 Abs. 1 FlurbG) neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 37 bis 90 FlurbG). 2Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.
(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nrn. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, §§ 87, 88 Nrn. 3, 6 und 7 und § 89 Abs. 2 FlurbG.
(3) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, §§ 24, 35 Abs. 2, §§ 36 und 106 FlurbG übertragen.
(4) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse hat die Teilnehmergemeinschaft die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde im Sinn des Flurbereinigungsgesetzes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103 FlurbG) entsprechend.