Inhalt

AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 25
Das Staatsministerium erläßt die zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien.