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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 23
Mit Geldbuße kann belegt werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer unbefugt
1.
ein Vermessungszeichen, das zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz gesetzt wurde, von seinem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört oder
2.
eine von der Teilnehmergemeinschaft hergestellte gemeinschaftliche Anlage beschädigt oder zerstört.