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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 22
(Zu § 15 FlurbG)
Bleibt die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Verfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung.