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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 21
(Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
(1) Das Amt für Ländliche Entwicklung entscheidet im Spruchausschuß über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den Flurbereinigungsplan.
(2) 1Abweichend von Art. 91 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gibt im Spruchausschuß die Stimme des Vorsitzenden nur den Ausschlag, wenn mit ihm ein ehrenamtlicher Beisitzer stimmt. 2Bei anderer Stimmengleichheit wird der Fall nach neuer Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut im Spruchausschuß behandelt und entschieden, auch wenn kein ehrenamtlicher Beisitzer mit dem Vorsitzenden stimmt.
(3) Der Vorsitzende kann über unzulässige Widersprüche an Stelle des Spruchausschusses allein entscheiden.