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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 19
(Zu § 139 Abs. 3 FlurbG)
1Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts auf. 2Die Liste soll wenigstens zehn Namen geeigneter Landwirte enthalten. 3Aus dieser Liste beruft der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs nach Anhörung des Staatsministeriums zwei ehrenamtliche Richter und mehrere Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren.