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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 18
(Zu § 108 Abs. 1 FlurbG)
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung des Verfahrens dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und Auslagen, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.