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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 13
(Zu § 45 Abs. 3 FlurbG)
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung nach § 45 Abs. 3 FlurbG richtet sich nach den für die Befreiungen geltenden Vorschriften des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes.