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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 10
(Zu § 33 FlurbG)
Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung Grundsätze für die Wertermittlung aufzustellen und das Verfahren zu regeln.