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AGFGO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.12.1965
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Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
(AGFGO)
Vom 23. Dezember 1965
BayRS 35-1-F

Vollzitat nach RedR: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 35-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 298 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
Finanzgerichte (Zu §§ 2, 3 FGO1))
(1) 1Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in München und Nürnberg. 2Außensenate des Finanzgerichts München werden in Augsburg errichtet.
(2) 1Zuständig sind das Finanzgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, das Finanzgericht Nürnberg für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 2In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist das Finanzgericht München ausschließlich zuständig.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1
Art. 2
Ernennung der Richter (Zu § 4 FGO1))
Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Finanzgerichte; die anderen Richter werden von der obersten Dienstbehörde ernannt.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1
Art. 3
Dienstaufsicht (Zu § 31 FGO1))
Der Staatsminister der Finanzen und für Heimat übt die Dienstaufsicht über die Präsidenten der Finanzgerichte aus.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1
Art. 4
Urkundsbeamter (Zu § 12 FGO1))
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten bei den Finanzgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind.
(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
1.
Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
2.
nichtbeamtete Kräfte und
3.
in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte bei den Finanzgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind.
(3) 1Die stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten des Gerichts bestellt. 2Die Bestellung ist schriftlich vorzunehmen, sie kann auf einzelne Arten von Geschäften oder zeitlich beschränkt werden. 3Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1
Art. 5
Finanzrechtsweg (Zu § 33 FGO1))
1Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
1.
über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden (§ 2 des Finanzverwaltungsgesetzes2)) nach den Vorschriften der Abgabenordnung3) verwaltet werden,
2.
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,
3.
über Angelegenheiten der Kirchenumlagen und des Kirchgelds.
2Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) sind anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1
2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 600-1
3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 610-1-3
Art. 6
Zulagen
Die Präsidenten der Finanzgerichte können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.
Art. 7
Ermächtigungen
1Die Staatsregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläßt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen.
Art. 8
(Änderungsbestimmung)
Art. 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft4).
(2) (gegenstandslos)

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Dezember 1965 (GVBl. S. 357).