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AGBBiG
Text gilt ab: 01.04.2021
Fassung: 29.09.1993
Art. 7
Landesausschuss für Berufsbildung
(1) Der Landesausschuß für Berufsbildung (§ 82 BBiG) setzt sich zusammen aus je sechs Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden.
(2) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.