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BayAGBAföG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.06.1980
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Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BayAGBAföG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1980
(BayRS IV S. 242)
BayRS 2230-2-1-K/WK

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-2-1-K/WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 130a des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist
Art. 1
Zuständigkeit der Kreisverwaltung
(1) 1Für jede kreisfreie Gemeinde und für jeden Landkreis wird bei der Kreisverwaltungsbehörde ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet. 2Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann ein Amt für Ausbildungsförderung als für mehrere kreisfreie Gemeinden und Landkreise zuständig erklärt werden.
(2) Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)1) und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.
(3) Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München zuständig.
(4) Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2
Art. 2
Zuständigkeit der Studierendenwerke
(1) Für Auszubildende, die eine im Gebiet des Freistaates Bayern gelegene Hochschule besuchen, werden bei den Studierendenwerken Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet.
(2) Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Schweiz und im Gebiet von Liechtenstein gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Augsburg zuständig.
(3) 1Die bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung erfüllen staatliche Aufgaben. 2Sie unterliegen der Aufsicht durch das Staatsministerium nach Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes2).
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2210-1-3-WK
Art. 3
Landesamt für Ausbildungsförderung
(1) Bei dem Staatsministerium wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung gebildet.
(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 BAföG1).

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2
Art. 4
Zuständigkeit des Staatsministeriums
Das Staatsministerium ist oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Art. 5
Ausschließliche Zuständigkeiten
Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig.
Art. 6
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft3).

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 10. Juli 1972 (GVBl. S. 255).