Inhalt

BayAGBAföG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.06.1980
Art. 1
Zuständigkeit der Kreisverwaltung
(1) 1Für jede kreisfreie Gemeinde und für jeden Landkreis wird bei der Kreisverwaltungsbehörde ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet. 2Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann ein Amt für Ausbildungsförderung als für mehrere kreisfreie Gemeinden und Landkreise zuständig erklärt werden.
(2) Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)1) und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.
(3) Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München zuständig.
(4) Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2