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AAV
Text gilt ab: 15.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.07.2027
Fassung: 03.06.2008
§ 3
Ausnahmen für Fischotter
(1) 1Zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teich- und Fischereiwirtschaft wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze gestattet, Fischottern (Lutra lutra) nachzustellen, sie zu fangen, zu vergrämen, zu verletzen, zu stören und zu töten. 2Maßnahmen nach Satz 1 können in den von der höheren Naturschutzbehörde festgesetzten Gebieten in einem Bereich von 200 m um den jeweiligen Gewässerrand einer Teichanlage, die der Zucht oder Produktion von Fischen dient, vorgenommen werden. 3Voraussetzung ist, dass es keine zumutbare Alternative gibt, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.
(2) 1Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 sind in der Regel gegeben, wenn durch Fischotter
1.
im Zeitraum vom Besatz bis zur Abfischung ein Verlust von mindestens 10 % der erzeugten Fische der Teichanlage bezogen auf die Zahl der eingesetzten Fische oder
2.
ein Verlust von mindestens 5 % am Laichfischbesatz
eingetreten ist. 2Normalverluste bleiben bei der Schadensermittlung unberücksichtigt.
(3) 1Die höhere Naturschutzbehörde soll auf Grundlage von Daten zu den Fischotterpopulationen sowie zu den durch den Fischotter verursachten Schäden Gebiete festlegen, in denen zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teich- und Fischereiwirtschaft eine Maßnahme erforderlich ist; dabei ist für das jeweilige Gebiet unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands festzulegen, wie viele Exemplare innerhalb welchen Zeitraums aus der Natur entnommen werden dürfen. 2Die untere Naturschutzbehörde soll auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 die erforderlichen Maßnahmen in den nach Satz 1 festgelegten Gebieten bestimmen, wenn die höhere Naturschutzbehörde zuvor die Einhaltung der jeweiligen Höchstentnahmezahl bestätigt hat. 3Örtlich zuständig ist die Naturschutzbehörde, in deren Gebiet sich die in Abs. 1 Satz 2 genannte Teichanlage befindet; sachlich zuständig für die Bestimmung der erforderlichen Maßnahmen ist abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde. 4§ 23 BNatSchG, § 24 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 BayNatSchG, § 34 BNatSchG sowie die Vorschriften des Jagdrechts bleiben unberührt.
(4) Fang- und Abschussort, Teichanlage, Abschuss- und Fangdatum, das Datum des Aufstellens von Fallen sowie Informationen über die Entsorgung und den Verbleib des getöteten Fischotters sind der unteren Naturschutzbehörde von demjenigen, der eine Entnahme durchgeführt hat, unverzüglich mitzuteilen.