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UGG-GebO
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 20.07.2004
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen
(Gebührenverordnung UGG – UGG-GebO)
Vom 20. Juli 2004
(GVBl. S. 314)
BayRS 2013-2-7-U/G

Vollzitat nach RedR: Gebührenverordnung UGG (UGG-GebO) vom 20. Juli 2004 (GVBl. S. 314, BayRS 2013-2-7-U/G), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Januar 2018 (GVBl. S. 26) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
1Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben. 2Ausgenommen sind die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung.
§ 2
Schuldner der Benutzungsgebühren
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind diejenigen, die die Einrichtungen in Anspruch nehmen, im Übrigen diejenigen, in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.
(2) Schuldner sind ferner diejenigen, die die Benutzungsgebühren gegenüber den Einrichtungen schriftlich übernehmen.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebühren- und Auslagenbefreiung
Benutzungsgebühren werden nicht erhoben für
1.
Auskünfte und Beratungen einfacher Art,
2.
die Inanspruchnahme der Fachbibliothek des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einschließlich des Verleihs von Bild- und Tonträgern,
3.
die Aufklärungstätigkeit und Vorträge über Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Arbeitshygiene,
4.
Vorträge bei Lehrgängen der Berufsgenossenschaften zur Aus- und Fortbildung von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch,
5.
Untersuchungen, Überprüfungen sowie Messungen und Analysen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.
§ 4
Gebühren
(1) 1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den anliegenden Gebührenverzeichnissen (Anlagen 1 und 2). 2Bei Rahmengebühren sind bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall der durch die Inanspruchnahme verursachte Personal- und Sachaufwand sowie die Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu berücksichtigen. 3Erfordern Inanspruchnahmen einen das übliche Maß übersteigenden Arbeits- oder Kostenaufwand, so ist zu der Gebühr nach Satz 1 ein Zuschlag von bis zu 100 v.H. zu erheben.
(2) Für die Inanspruchnahmen, die in den anliegenden Gebührenverzeichnissen nicht enthalten sind, werden die in diesen Verzeichnissen für vergleichbare Inanspruchnahmen bestimmten Gebühren erhoben; Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Für Inanspruchnahmen, die nicht nach Abs. 2 mit anderen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Inanspruchnahmen vergleichbar sind, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem für die Leistung anfallenden Personal- und Sachaufwand sowie der Bedeutung der Leistung für die Benutzer. 2Für die Berechnung des Personalaufwands sind die folgenden Stundensätze zu Grunde zu legen; die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. 3Der Personalaufwand beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:
1.
vierte Qualifikationsebene
87 €
2.
dritte Qualifikationsebene
66 €
3.
zweite Qualifikationsebene
48 €
4.
erste Qualifikationsebene
40 €.
§ 5
Auslagen
(1) Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.
(2) 1In den Gebührensätzen nach § 4 Abs. 1 und 2 sind die Aufwendungen für Materialverbrauch berücksichtigt. 2Bei Anwendung des § 4 Abs. 3 sind sie zusätzlich als Auslagen zu erheben.
§ 6
Verweisungen
Art. 11 bis 19 des Kostengesetzes gelten entsprechend.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
München, den 20. Juli 2004
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 4)
Gebührenverzeichnis für das Landesamt für Umwelt und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Nr.
Leistung
Betrag in Euro
1.
Staubmessungen und -untersuchungen



1.1
Gravimetrische Messung der Staubkonzentration
60
bis
550
1.2
Messung der Faserzahl oder Teilchenkonzentration
60
bis
550
1.3
Messung der Staubkonzentration nach indirekten Verfahren (z.B. Massenabsorption, Streulichtmethode)
60
bis
550
1.4
Registrierende Messung
100
bis
550
1.5
Mikroskopische Untersuchung von Staubproben (Filter- oder Materialproben)
60
bis
200
1.6
Probenahme mit Staubsammelgeräten (ohne Analyse)
60
bis
350
2.
Untersuchung von Arbeitsstoffen, Produkten, sonstigen Materialien, Materialproben oder Probenmaterialien



2.1
Qualitative Analyse (chemische, gaschromatographische oder infrarotspektroskopische Analyse)
70
bis
1 150
2.2
Quantitative Analyse (chemische, gaschromatographische oder infrarotspektroskopische Analyse)
80
bis
2 300
2.3
Bestimmung physikalischer Eigenschaften (z.B. Flammpunkt, Schmelzpunkt, Siedepunkt, Viskosität)
50
bis
400
2.4
Semiquantitative Analysen und Screening Analysen
80
bis
2 200
3.
Messung von Stoffen und Verbindungen in der Luft



3.1
Messung und Bestimmung vor Ort; auch kontinuierlich registrierend (z.B. mittels Prüfröhrchen, optische Verfahren, (FT)IR, portable GC/MS, PID, Gassensor)
50
bis
1 100
3.2
Messung durch Probenahme und photometrische, infrarotspektroskopische, gaschromatographische oder elektrochemische Bestimmung
80
bis
1 500
3.3
Probenahme und Probenaufbereitung ohne Analyse (z.B. bei Vergabe der Analysenausführung außer Haus)
50
bis
300
4.
Weitere Laboruntersuchungen



4.1
Einfache Laboruntersuchungen soweit unter den Nrn. 1 und 2 nicht aufgeführt
40
bis
1 000
4.2
Spezielle, besonders anspruchsvolle oder aufwändige Laboruntersuchungen
80
bis
3 000
4.3
Untersuchungen von Proben mit dem tragbaren Röntgenfluoreszenzanalysator (RFA)
40
bis
360
5.
Klima- und Lüftungsmessung



5.1
Messung von Temperatur, Luftfeuchte und Luftdruck, auch kontinuierlich registrierend
40
bis
300
5.2
Messung von Luftströmungen (z.B. Luftgeschwindigkeit, Turbulenz)
40
bis
300
5.3
Messung oder Bestimmung sonstiger Luft- oder Klimaparameter, Behaglichkeits- oder Klimafaktoren
50
bis
400
5.4
Bestimmung der Luftwechselrate
100
bis
540
6.
Lärmmessungen



6.1
Luft- und Körperschallmessungen
40
bis
250
6.2
Messung von Oktav- und Terzbandspektren
40
bis
100
7.
Sonstige Messungen



7.1
Messung elektrostatischer Aufladungen
40
bis
400
7.2
Messung der Beleuchtungsstärke
40
bis
350
7.3
Messung der elektrischen bzw. magnetischen Feldstärke



7.3.1
Erste Einrichtung
100
bis
400
7.3.2
Weitere Einrichtung
80
bis
300
7.4
Messtechnische Begutachtung (z.B. Bildschirmarbeitsplatz)
100
bis
400
Nr.
Leistung
Betrag in Euro
8.
Strahlenschutzprüfungen
Erstgeräte Prüfung nach § 4 der Röntgenverordnung (RöV)
Weitere Geräte bei der gleichen Diensthandlung, Sammelaufträge oder Wiederholungsprüfungen
8.1
Strahlenschutzprüfungen an medizinischen Röntgeneinrichtungen






8.1.1
Dentaleinrichtungen






8.1.1.1
Dental-Tubusgerät


235


210
8.1.1.2
Panoramagerät


290


240
8.1.1.3
DVT-Gerät oder Panoramagerät mit Fernröntgenzusatz


420


290
8.1.2
Diagnostikeinrichtungen






8.1.2.1
fahrbares Aufnahmegerät, Knochendichtemessgerät


260


200
8.1.2.2
stationäres Aufnahmegerät
350
bis
840
280
bis
720
8.1.2.3
fahrbares Durchleuchtungsgerät


260


200
8.1.2.4
stationäres Durchleuchtungsgerät
360
bis
960
300
bis
720
8.1.2.5
Einführung der Konstanzprüfung nach § 16 RöV
160
bis
600



8.1.3
Therapieeinrichtungen






8.1.3.1
Oberflächen- oder Körperhöhlentherapiegerät


460


265
8.1.3.2
Tiefentherapiegerät


580


400
8.1.4
Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen
200
bis
720
130
bis
540
8.2
Strahlenschutzprüfungen an technischen Röntgeneinrichtungen






8.2.1
Grobstrukturgeräte, Feinstrukturgeräte
200
bis
660
170
bis
500
8.2.2
Schulröntgengerät
130
bis
220
100
bis
190
8.2.3
Störstrahler, Elektronenmikroskope mit Röntgendetektor
130
bis
600
100
bis
500
8.3
Strahlenschutzprüfungen an Anlagen nach § 66 der Strahlenschutzverordnung






8.3.1
Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, ortsfeste Isotopenbestrahlungsanlagen, Neutronentherapie
600
bis
6 000
300
bis
3 000
8.3.2
Afterloadinggeräte, Brachytherapiegeräte
450
bis
2 000
250
bis
1 500
8.4
Prüfung von Strahlenschutzkleidung, Bestimmung von Bleigleichwerten
90
bis
500
70
bis
300
Anlage 2 (zu § 4)
Gebührenverzeichnis für die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen
Nr.
Leistung
Betrag in Euro
1.
Ärztliche Stellungnahme
30
bis
115
2.
Gutachten mit Angaben von Vorgeschichte und Befund
70
bis
250
3.
Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Vene oder Arterie


10
4.
Eingehende ärztliche Untersuchung


45
5.
Untersuchungen



5.1
Gefährdung durch Lärm



5.1.1
Erst- oder Nachuntersuchung (Siebtest) jeweils


29
5.1.2
Ergänzungsuntersuchungen mit SISI-Test


42
5.1.3
Ergänzungsuntersuchungen ohne SISI-Test


34
5.1.4
Auswertung der Befunde bei Erstellung des Audiogramms durch fachkundige Mitarbeiter des Betriebs


18
5.2
Gefährdung durch Hautbelastungen



5.2.1
Erst- oder Nachuntersuchungen jeweils


36
5.3
Gefährdung durch Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten



5.3.1
Erst- oder Nachuntersuchung jeweils


102
5.4
Gefährdung durch Bildschirmarbeiten



5.4.1
Erst- oder Nachuntersuchung jeweils


50
5.5
Gefährdung durch ionisierende Strahlen



5.5.1
Erst- oder Nachuntersuchung jeweils


72
5.5.2
Beurteilung


46
Anlage 3
(aufgehoben)
Anlage 4
(aufgehoben)