Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1979
Fassung: 13.06.1979
Artikel 5
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1980 gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.