Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1979
Fassung: 13.06.1979
Artikel 1
(1) 1Das Land Baden-Württemberg überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, führenden Teil der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart, zwischen km 108,150 und km 111,971, sowie auf dem baden-württembergischen Teil des Autobahnkreuzes A 7/A 8 (Übertragungsbereich) auf den Freistaat Bayern. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
(2) Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgaben durch die Bayerische Landespolizei wahr.